§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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